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die zum Überschleppen über den Landrücken zwischen zwei Wasserstraßen in vier Teile zerlegbar waren, werden erwähnt (Vita Hlud. c. 15 MGS. II 614). Die Fortbewegung der Schiffe bergwärts geschah durch Treideln, entweder durch die Schiffsknechte (so auf dem Rhein 9. Jh. MGS. XV 370) oder wohl auch durch Zugtiere. Auch die Normannen treidelten 893 ihre Schiffe den Limenefluß in Kent aufwärts. - Vgl. Schiffbarkeit der Flüsse, Wasserstraßen. Olshausen Über den Bernsteinhandel usw. Verh. d. Berlin. Ges. f. Anthr. 1890, 270 f. 1891, 286 f. Ridgeway Greek trade routes Britain Folk-Lore I [1890] 82 f. Die

sische Binnenschiffahrt bis Elze im 9. Jh. nachweisbar, (Ann. Saxo MGS. VI 5714) und für die Elbe steht Binnenschiffahrt zu Handelszwecken Ende des 10. Jhs. fest. § 5. Auch dem Pilgerverkehr dienten die Wasserstraßen, und das Kapitular von 789 (MG. Capit. reg. Franc. I 65 c. 17) ordnete die Unterhaltung von Schiffen für die Wallfahrer an. Eine große Rolle spielte endlich der Fähr verkehr, die Fährgerechtigkeit nebst Zoll stand ursprünglich dem Könige zu, wurde aber von diesem schon im 8. Jh. gelegentlich durch Verleihung weitergegeben (Böhmer-Mühlb. I n. 276). Wasserstraßen wurden im fränkischen Reiche als Reichsbesitz betrachtet, und da sie ohne Leinpfad nicht benutzbar waren, so galt die Ausscheidung von Uferland zum Leinpfad und die Verleihung desselben als Recht des Königs. Das ganze karoling. Einnahmesystem war auf die Benutzung der Wasserstraßen begründet. Die Namen der Flußzölle sind sehr mannigfaltig, ein allgemeiner Name scheint ripaticum gewesen zu sein (so Waitz; nach andern war r. nur eine bestimmte Hafenabgabe). Die Zahl der Rheinzölle war in karol. Zeit bereits beträchtlich. Außerdem galt allgemein auf den Wasserstraßen das Strandoder Grundruhrrecht, das nur gelegentlich durch besondere Verleihung aufgehoben wurde (Böhmer-Mühlb. I n. 596).

§ 6. Von den zur Binnenschiffahrt gebräuchlichen Fahrzeugen können wir uns keine genaue Vorstellung machen. Weit verbreitet waren natürlich von altersher Einbäume (s. d.). Ferner werden vielfach primitiv gezimmerte Schiffe Verwendung gefunden haben, die nur zur Talfahrt bestimmt waren (s. Schiffbarkeit d. Flüsse). In der Karolingerzeit besaßen höherstehende Personen bereits besser eingerichtete Fahrzeuge für ihre Wasserreisen; so schenkte der Erzbischof von Köln 826 dem hl. Anskar für seine Reise rheinabwärts nach Dänemark ein Schiff mit zwei Kajüten (MGS. II 695). Aus einer Verordnung Ottos II. etwa 980 (Dronke Cod. don. Fuld. 720) geht hervor, daß auf der Fulda bei Hersfeld Schiffe von 3 Fuß Raumtiefe (tripedalem mensuram in fundo habentes) verkehrten. Auch Schiffe,

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Willers

Die röm. Bronzeeimer von Hemmoor Abschn. IV.
Gothein Z. Gesch. d. Rheinschiffahrt, Westd.
Ztschr. 14, 231 f. v. Inama - -Sternegg
DWG. I2 231 f. 611. II 366 f. Waitz DVG.
IV 59, 70 f. Riezler Gesch. Baierns I 272 f.
Lamprecht DWL. II 238 f. 300. Sommer-
lad D. Rheinzölle im MA. Weissenborn
D. Elbzölle u. Elbstapelplätze im MA. Vogel
D. Normannen u. d. Fränk. Reich passim.
Wilkens Z. Gesch. d. niederländ. Handels
im MA. (Hans. Geschbl. 1908-1909. Sonne
Binnenschiffahrt 1 f., Handb. d. Ingenieurwiss.
III4 Bd. 5 gibt weitere Lit.
W. Vogel.

Birke. § 1. Die B. (Betula) muß schon in der Urheimat der Indogermanen ein Charakterbaum der Landschaft gewesen sein, denn ihr deutscher Name 'Birke' reicht nicht nur von den germanischen Ländern durch die baltisch-slawischen Gebiete nach dem Kaukasus und weiter bis Indien, sondern, was wichtiger ist, er bezeichnet auch überall die gleiche Baumgattung: anord. bjork f., schwed. björk, ags. berc, birče f., me. birche, ne. birch, ndl. berk, nnd. barke, ahd. birka, birihha f., mhd. nhd. birke f.; germ. Grdf. *berkō (*birkjōn) idg. *bherĝa: preuß. berse, lit. béržas, lett. bērzs m. und bērze f.; urslaw. *berza, russ. berëza, slow. breza, poln. brzoza usw.; osset. barse, bärs; pamirdial. brudž; aind. bhurjas m. (vgl. Nesselmann Thes. ling. pruss. 17. Miklosich EWb. II. Berneker EWb. 52. Hübschmann Osset. Spr. 28. Uhlenbeck AiWb. 204). Der Name hängt etymologisch mit der idg. Sippe *bherag zusammen: germ. *berhtaz, got. bairhts 'hell, glänzend'; lit. bérszti 'wird weiß'; aind. bhrájati glänzt, strahlt', bhrājás 'glänzend' (Uhlenbeck AiWb. 204. 207).

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Der Baum wurde also von den Indogermanen nach seiner charakteristischen weißen Rinde als 'Weißling' bezeichnet. Somit müssen die Indogermanen zur Zeit ihres indoeuropäischen Zusammenlebens innerhalb des Verbreitungsgebietes der Weißbirke (Betula alba L.) gewohnt haben (unter welchem Namen ich die wenig verschiedene nordische und mitteleuropäische Weißbirke zusammenfasse). Die Weißbirke kommt aber nur in gemäßigten und kalten Klimaten vor. In Italien tritt sie bloß im Norden gelegentlich an den Nordabhängen der Gebirge auf, in Griechenland fehlt sie ganz und kommt auch gepflanzt nicht fort (Fraas Synopsis plantarum florae classicae 255. Lenz Botanik d. Griechen u. Römer 392). In Vorderasien ist sie durchaus auf die höheren Gebirgslagen beschränkt. In Iran, in den Ebenen von Turkestan, den Tiefländern des Ganges und Indus sowie im tropischen Indien gibt es keine Birken. Die Sprachen des eigentlichen Iran wie das Griechische kennen darum auch den alten Namen nicht mehr. In den höheren Breiten dagegen ist der Baum von England und Frankreich durch Mitteleuropa, Rußland und Sibirien bis nach Japan hin verbreitet. In den Gebirgen Mittelasiens, in Afghanistan, im Himalaya, auf dem Pamir, in den Gebirgsländern zwischen Hindukusch und Thienschan fehlt unsre Weißbirke; sie wird hier durch zwei andre Birkenarten: Betula Bhojpattra Wall. und B. acuminata Wall. ersetzt. (Willkomm Forstl. Flora 2 307 bis 310. 318-21. E. H. L. Krause Die idg. Namen d. Birke u. Buche, Globus 62, 155 u. die Karte S. 164.)

Es ergibt sich aus dieser Übersicht, daß Südeuropa, Indien, Iran und die turkestanischen Ebenen für die Heimat der Indogermanen außer Betracht fallen (s. auch Schrader Sprachvgl. u. Urgesch.3 2, 172). Betula Bhojpattra, die in den zentralasiatischen Gebirgsländern sehr verbreitet ist und von den dortigen indogermanischen Stämmen mit dem unserm Birke etymo. logisch entsprechenden Namen bezeichnet. wird, ist keine weißstämmige Art, kann also auch nicht den Anstoß zur Namenschöpfung gegeben haben. Es kommen somit als mögliche Heimat der Indogerma

nen außer Sibirien nur das gemäßigte und nördliche Europa, Osteuropa mit Ausnahme des südlichsten Teils sowie allenfalls noch die vorderasiatischen Gebirgsländer südlich vom Schwarzen Meer und der Kaukasus in Frage.

§ 2. In Mittel- und Osteuropa hat die B. einst eine viel ausgedehntere Verbreitung gehabt und wichtigere Rolle gespielt als heutzutage. Es gilt dies namentlich von den Zeiträumen, die auf die Eiszeit folgten, als weite Länderstrecken im Übergang aus der Tundrenformation zum Walde begriffen waren. Die B. war neben der Espe und Kiefer der früheste Waldbaum, der nach dem Ende der Eiszeit auf dem Boden der später germanischen Länder erschien. Sie war in den ältesten postglazialen Waldungen Dänemarks und Skandinaviens nach Ausweis der Moorablagerungen neben der Espe so sehr der herrschende Baum, daß man hier von einer Birken- oder Espenperiode sprechen kann, die allerdings nur kurz dauerte und allmählich in eine Kiefernperiode überging (Hoops Waldb. u. Kulturpfl. 14-26. 51. 62).

§ 3. Daß in diesen frühen Zeiten auch der Mensch schon in die vom Eise verlassenen Gebiete vorgedrungen war, ist unwahrscheinlich (Hoops aaO. 67-69. 78). Dagegen sind in den einer späteren geologischen Epoche angehörenden prähistorischen Fundstätten Mittel- und Nordeuropas von neolithischer Zeit an neben andern Holzarten vielfach auch Reste der Birke zutage gekommen (Hoops aaO. 72-74. 7783. 85. 86).

Über die wirtschaftliche Bedeutung der B. für die nordeuropäischen Länder in älterer und neuer Zeit s. E. H. L. Krause Globus 62, 156 f.

Johannes Hoops.

Birne (Pirus communis L.). § 1. Der Holzbirnbaum kommt in fast ganz Europa vor; er fehlt heute nur in Skandinavien, Finnland, Estland, Livland und im nördlichen Rußland. In den Mooren von Crossness in Essex (England) ist Holz des Birnbaums aus der vorrömischen Schicht zutage gekommen (O. Reid Origin of the Brit. Flora 119). In den steinzeitlichen Pfahlbauten von Robenhausen, Wangen und St. Blaise (Schweiz) und in

denen von Bardello bei Como und den Terramaren der Emilia aus der Bronzezeit sind getrocknete Birnen gefunden worden, aber weit seltner als Äpfel. Neuweiler hat vielleicht recht, wenn er auch die Birnen der prähistorischen Stationen für kultivierte ansieht; denn wenn der Apfel (s. d.) gebaut wurde, wird man das gleiche von der B. annehmen dürfen. Doch hat sie lange nicht dieselbe hohe Bedeutung als menschliches Nahrungsmittel gehabt wie jener.

§ 2. Die eigentliche Kulturbirne aber haben Kelten und Germanen erst von den Römern erhalten, wie schon die Entlehnung des lateinischen Namens beweist. Ahd. bira, mhd. bir, plur. birn, nhd. obd. bier, hd. birne (mit n aus dem Plur.) kennzeichnet sich durch das i als sehr alte Entlehnung aus vulglat. pira, klasslat. pirum, da das lat. i schon um 400 zu e wurde: it. span. pera, frz. poire. Das anlautende b statt p erklärt sich wie in got. baírabagms 'Maulbeerbaum' durch volksetymologische Andeutung an beran 'tragen'. Das Wort ist offenbar gleichzeitig mit pflaume, pfirsich, kirsche in den ersten Jahrhunderten entlehnt. Daß unter den Saalburgfunden Birnenkerne fehlen, spricht nicht für das Gegenteil; auch Apfelkerne sind nicht erhalten: die zarteren Kerne dieser Obstarten sind von den Nagetieren zerstört worden, deren Kiefer ebenfalls in den Brunnenschächten gefunden wurden. Wenn im 1. u. 2. Jh. n. Chr. im rechtsrheinischen Germanien bereits alle wichtigeren Obstarten gebaut wurden, ist es schlechterdings undenkbar, daß nicht auch die Birne vorhanden gewesen sein sollte. Im Capitulare de villis Karls d. Gr. (ca. 800), in den beiden Inventaren kaiserlicher Gärten (812) und im Grundriß des Klostergartens von St. Gallen (820) steht der Birnbaum mit dem Apfelbaum an der Spitze der anzubauenden Obstbäume, und es ist schon von verschiedenen Birnensorten (pirarii diversi generis) die Rede.

§ 3. Nach Niederdeutschland ist die B., wie das anlautende b zeigt, zuerst von Oberdeutschland her eingeführt worden: and. -bira, bera (Gallée Vorstudien 538. 540), mnd. bere, nnd. beer, beerboom. Dagegen beruht ndl. peer wie ags. pere,

ne. pear auf direkter Entlehnung aus roman. pera. Beide können des e wegen erst nach 400 entlehnt sein, da die älteren, noch auf dem Kontinent aufgenommenen ags. Lehnwörter wie biscop, trifot, sigil, pic, pise durchweg noch i zeigen. Doch setzt ags. pirie 'Birnbaum' vielleicht ein zugehöriges älteres *pire 'Birne' voraus. Jedenfalls war der Birnbaum den Angelsachsen von den frühesten literarischen Zeiten an wohlbekannt; sein Name begegnet bereits in den ältesten Glossaren (8. Jh.).

§ 4. Den Skandinaviern ist die B. durch die Angelsachsen gebracht worden, wie der Name anord. pera, dän. pære, schwed. päron beweist. Sie wird in den pulor (V. 437) und in der Karlamagnussaga (Kap. 14, 1) erwähnt, spielte aber im Norden, wie der Obstbau überhaupt, vor dem 14. Jh. keine Rolle. Vgl. Obstbau.

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Bischof. § 1. Der Bischof (lat. episcopus, ordinarius, dioecesanus, nord. biskup, ags. bisceop, im Gegensatz zum Erzbischof norw. ljōð biskup, undirbiskup, schw. lypbiskuper, ags. scirbisc(e)op, lat. ep. conprovinciales, suffraganei) ist der Vorstand der Diözese (s. d.), im Abendland in aller Regel ein Stadtbischof. Er hat die potestas jurisdictionis, ist der regierende Herr der Diözese, ferner Inhaber der potestas ordinis und magisterii. Infolgedessen obliegt ihm neben der Aufsicht (daher vereinzelt catascopus) über die Geistlichkeit, dem Unterricht im Glauben, einer immer steigenden Gerichtsbarkeit und den allgemeinen geistlichen Pflichten eine Reihe von höheren kirchlichen Handlungen und die Ausübung der kirchlichen Straf- oder Disziplinargewalt. Überall hat er die

| geistlichen Weihen zu erteilen, die Kirchen zu weihen und das Chrisma zu bereiten (jura pontificalia). Vielfach werden die niedern Geistlichen von ihm angestellt, hat er wenigstens Einfluß auf ihre Wahl; allerorts werden sie von ihm geweiht. Wo der König gesalbt wird, geschieht es durch ihn. Seine Befugnisse übt er teils

auf Reisen im Land aus, insbesondere im Sendgericht (s. d.), teils auf der von ihm berufenen Diözesansynode (s. Synode). Besonders ausgebildet waren die Umreisen des Bischofs in den nordischen Ländern. Dort ist die Zahl dieser Reisen genauestens bestimmt, nicht minder die Größe des Gefolges, das der B., nach dem Rang der Kirche verschieden groß, mit sich führen darf. Die Erfüllung der Reisepflicht wird geradezu als das Äquivalent für die dem. Bischof zukommenden, aber nur dann geschuldeten Abgaben angesehen. Insbesondere im Frankenreich wächst sich die Stellung des B.s immer mehr zu der eines kirchlichen Herrschers aus, der mit dem bannus episcopalis dem König wie dem Papst (bannus regius und bannus papalis) zur Seite tritt, bei Strafe (große Exkommunikation) gebietet und verbietet. Der B. handhabt den Bann als Verordnungsbann, Gerichtsbann und Verwaltungsbann, ist demnach der Gesetzgeber seiner Diözese und ihr ordentlicher Richter; allerdings wird er im 11. Jh. als Richter beschränkt. Viel weniger bedeutend ist. das bischöfliche Verordnungsrecht in den westnordischen Ländern.

erste

Die ältesten Bischöfe waren Missionsbischöfe, ohne bestimmten Sitz, die mit der Beendigung der Mission verschwanden. Später ist der Sitz des Bischofs die Kathedralkirche (schw. domkirkia, norw. domkirkia, ags. heafodmynster). Die außer ihm dort tätigen Geistlichen bilden im fränkischen Reich des Bischofs Presbyterium, seinen Rat, aus dem sich später das Domkapitel entwickelte. An ihrer Spitze stehen der archipresbyter und der archidiaconus, jener der erste Presbyter, dieser der Diakonus (s. Erzpriester u. Archidiakon). Sie stellen gemäß der regula des Bischof Chrodegang von Metz († 706) und einem Aachener Konzil von 816, in der vita communis (canonica) verbunden, das collegium canonicorum dar. Ganz ähnliche Verhältnisse treffen wir in Norwegen, woselbst ebenfalls seit 1152 die Geistlichen der Kathedralkirche als korsbræðr oder kanunkar gemeinschaftliches Leben. führten, auf den Orkneyjar und zeitweise auch den Suðreyjar, nicht aber in Island, Grönland und auf den Færeyjar.

Auch

Schweden kennt seit Ende des 11. Jh. die Einrichtung der Kanoniker (canuncer, kanuniker) und ebenso Dänemark seit dem II. Jh., wo allerdings die Canonici als c. saeculares, dh. außer der regula und ohne vita communis vielfach lebten. Bei den Angelsachsen pflegten die Geistlichen der Bischofskirche ein monasterium zu bilden; der Bischofssitz schloß sich an ein Kloster an (s. a. Kapitel).

§ 2. Gewählt wurde der B. nach kanonischem Recht durch Klerus und Volk und nach Prüfung durch den Metropoliten und die Provinzialbischöfe durch eben diese geweiht. Doch ist diese kanonische Regel keinesfalls überall, ja nahezu nirgends befolgt worden. Die fränkischen Könige haben zuerst ein Bestätigungsrecht, aber dann sogar bis zu Ludwig d. Fr. ein Ernennungsrecht in Anspruch genommen und ausgeübt, das nur vorübergehend auf nach kanonischem Recht fähige Personen beschränkt wurde. Dem ernannten B. wurde vom König das Bistum schon im 9. Jh. durch Überreichung des Bischofsstabes (baculus pontificalis) übertragen (Investitur), worauf einem königlichen Be fehl gemäß die Konsekration durch den Metropoliten folgte. Eine Absetzung war nur durch Urteil der Synode möglich, das der König, wenn er nicht begnadigen wollte, bestätigt hatte. Nach dem Untergang der karolingischen Dynastie haben noch entschiedener Konrad I. und die Salier dieses Ernennungsrecht sich angemaßt. In England wurden wiederholt Bischöfe vom König und den Witan (s. Witenagemot) ernannt, wenngleich hier die Wahl von Klerus und Volk, vielfach allerdings nur als Form, geübt wurde. Dagegen ernannten die norwegischen Könige die Bischöfe einseitig unter nicht entscheidender Mitwirkung des Volkes, bis in die Mitte des 12. Jhs. Erst von da an zeigen sich Ansätze zu einer Wahl durch das Domkapitel, ohne daß jedoch diese Form, die sich. übrigens zB. auch auf den Orkneyjar und später den Suðreyjar findet, rasch durchgedrungen wäre. Die gegenteilige Entwicklung vollzieht sich im 13. Jh. in Dänemark, wo Waldemar die kanonische Wahl festsetzte; bis ins 13. Jh. wurden die dänischen Bischöfe vom König einseitig

In

ernannt, während später die Mitwirkung des Königs auf eine Bestätigung zwischen Wahl und Konsekration beschränkt wurde. Wahl durch Klerus und Volk am Allthing erfolgte in dem der Domkapitel entbehrenden Island, bis erstmals 1238 Wahl und Ernennung durch den norwegischen Metropoliten und sein Kapital erfolgte. Wenig geordnet waren die Verhältnisse in den norwegischen Schatzlanden. Schweden investiert nach älterem Recht bis ins 13. Jh. der König den von der Versammlung Gewählten mit Stab und Goldring, worauf die Konsekration erfolgt. Später zeigen einzelne Fälle Wahl durch das Domkapitel. Bei der Besetzung der Bei der Besetzung der Bistümer durch den König spielt vielfach mit ein die Tatsache, daß die Bistumskirche vom König gestiftet und ausgestattet war und von ihm auch erhalten wurde (s. Eigenkirche). Die Abzeichen des B.s sind allenthalben Bischofsstab (baculus pastoralis), Bischofsring (anulus) und Bischofsmütze (mitra); jene dienen zugleich als Investitursymbol (s. Investitur).

§ 3. In keinem der Länder war der B. nur mit kirchlichen Angelegenheiten beschäftigt. Vor allem im fränkischen Reich, wo die Kirche, wie bis in die Mitte des 12. Jhs. in Skandinavien, Staatskirche ist, gehörten sie zu den Großen des Reichs, galten schlechthin als königliche Beamte, übernahmen auch weltliche Ämter (Erzkanzleramt!), sind zur Hoffahrt verpflichtet, fungieren als Gesandte und Königsboten, treten in das Lehnsverhältnis ein und nehmen mit am Reichstag, dem concilium, und damit an der Gesetzgebung teil. Nicht minder beraten sie im angelsächsischen witenagemot (s. d.) über weltliche Angelegenheiten, im norwegischen hofJingiafundr (s. d.), im Rat des schwedischen und dänischen Königs, im isl. alpingi. Dazu kommt vielfach, in hervorragendem Maß in Norwegen, die Beteiligung an der Wahl des Königs oder deren Vorbereitung und die Teilnahme am Gericht in der Form eines Mitvorsitzes neben dem weltlichen Richter. Die Folge war ein erhöhter weltlicher Rang (in Norwegen Jarl) und erhöhtes Wergeld.

Die Einkünfte des Bischofs waren bei den Westgermanen allenthalben im wesent

lichen die gleichen. An der Spitze steht der Zehnt (s. d.), der aber in den skandinavischen Ländern erst allmählich und spät in vollem Umfang eingeführt wurde; zu ihm treten das Recht auf Gastung (Unterhalt für sich und bestimmt bemessenes Gefolge bei Dienstreisen), Naturalreichnisse (norw. biskupsreiða, prestreiða), verschiedene Gebühren für die Vornahme einzelner kirchlicher Funktionen (s. Stolgebühren), endlich Bußen für ganz oder teilweise kirchliche Vergehen. Auch darf die regelmäßige Ausstattung der Kirche mit liegenden Gründen nicht übersehen werden. Das Aufkommen letztwilliger Vergebungen brachte gelegentliche Zulagen. Die Verwaltung des Vermögens hatte ein vicedominus.

Gehilfe des Diözesanbischofs war im fränkischen Reich der Chorbischof (s. d.). (Über ärmar und bryti des Bischofs s. diese Worte).

mann

Hinschius Kirchenrecht III 38 ff. 516 ff. Werminghoff Kirchenverfassung 58 ff. 73 f. Bruner DRG. II 313 f; Grundzüge4 74. HoltzFranz. VG. 147 f. Stubbs Const. History 16 139 f. 237 ff. Makower Verfassung d. Kirche in England 9f. 11 f. 284 ff. 306 ff. Maurer Vorlesungen II 25 ff. 116-223. Zorn Staat u. Kirche in Norwegen, insb. 26 ff. 50 ff. Keyser Elfterladte Skrifter II 185 ff. Jørgensen Forelæsninger 264 ff. Olrik Konge og Praestestand I 127 ff. II 159ff. Reuterdahl Svenska kyrkans historia II 95 ff. 142 ff. 224 ff. Hildebrand Sveriges Medeltid III 110f. Lundquist (s. Kapitel) 160 ff. Nordström Bidrag I 229 ff. Fryxell Om svenska biskopsval. Hunt Hist. of the Engl. Church 313 ff. 317 ff. Kemble Saxons in England II2 342 ff.

v. Schwerin.

Bischofstuhl, lat. cathedra. Der meist steinerne Stuhl des Bischofs in der Kathedrale. Ursprünglich der Regel nach mitten im Rund der Apsis (s. d.), von den Sitzreihen der Presbyter umgeben, an der Wand angeordnet (Torcello, Grado), dann auch an der Nordseite des Chors (s. d.) gleich beim Altar. Solche, wohl noch karolingisch, zu Regensburg in der Wolfgangskrypta (ebenfalls in der Mittelnische aufgestellt), und zu Augsburg im Dom, beide völlig gleich auf zwei Löwen und mittlerem Steg ruhend, mit halbkreisförmiger hoher Lehne. Reste der Rück

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