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Befestigungswesen: Herrenburgen.

1. Grundriß Schloß Rheden bei Graudenz nach Piper Burgenkunde. Burgenkunde. - 3. Tower-London nach Baedeker.

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Die Stadt

2. Aderno am Ätna nach Piper 4. Marienburg i. Wpr. nach Piper Burgen6. Burg a. d. Tapete v. Bayeux

kunde. 5. Marodei in Mecklenburg-Str. nach Piper Burgenkunde.

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nach Piper Burgenkunde. 7. Burg Bodmann a. Bodensee nach Piper Burgenkunde.

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(s. Königshöfe). An den Grenzen wie an den Land- und Wasserstraßen hat Karl diese Höfe etappenweise angelegt, mit Grafen und Königsbauern besetzt und als Unterkunfts- und Verpflegungsstationen für die vielfach verwendeten fliegenden Korps benutzt. (S. Taf. 14.)

§ 9. Vielfach ist im Sachsenlande in der Form dieser Königshöfe der Einfluß der alten Volksburgen zu spüren (Pöhlde, Sichtigvor). Er bricht noch stärker hervor, als es Sitte wird, daß der Herr den Hof mit seinen Scheunen und Stallungen verläßt und sich für die nächsten Bedürfnisse der Familie eine stark befestigte kleine Burg (s. d.), womöglich an oder auf dem Berge baut. Das beginnt um 900 (Todenman) und wird nachher durch nachher durch Heinrich I. stark verallgemeinert. Im mittelalterlichen Burgenbau treten die beiden Elemente, das romanische und das germanische, zusammen auf, vielfach getrennt, öfter auch gemischt. Den rein romanischen Typus bietet die Normannenveste mit dem Keep in der Mitte des viereckigen Burghofes und einfachen Linien der äußeren Umwehrung. Ihm entspricht die Warte in Form der motte und das Schloß der Deutschordensritter (s. Herrenburg). Germanisch dagegen ist die Anpassung des Grundrisses der Burg an das Gelände mit ungleichmäßiger Umwehrung an den verschiedenen Seiten, und die Besetzung des Innenraums durch Gebäude an der Mauer entlang, so daß in der Mitte ein Burghof frei bleibt. Dieser Typus, den wir zuerst bei der Pipinsburg (Geestemünde) und der Hunneschans am Uddeler Meer (Holland) auftreten sehen, wird nachher für das ganze deutsche und vielfach auch das wälsche MA. maßgebend (Wartburg, Chillon, s. Taf. 15 u. 16).

§ 10. Die Stadt (s. d.) schließlich entwickelte sich, außer einigen Fällen, wo römischer Einfluß sie schon früh hervorgerufen hat (Köln), erst vom 12. Jh. an, und zwar, wenn eine Burg schon vorhanden ist, gewöhnlich aus der an ihrem Fuße gelegenen offnen Siedelung, unter Einbeziehung der Burg in den neuen allgemeinen Mauerring. Einen Namen auf - burg führen nur diejenigen Städte, die in solcher Weise eine vorher schon vorhandene Burg,

und

sei es altgermanische Volksburg (Würzburg, Hammelburg) oder mittelalterliche Herrenburg (Quedlinburg, Merseburg) in sich aufgenommen haben. Schuchhardt. Beförderungswesen. A. England. § I. Der Landtransport von Personen und Gütern geschah zuerst zu Pferde. Nach der Anlage der Römerstraßen erfolgte er großenteils auf Wagen (ags. wagn m., cræt n.), die gewöhnlich zweirädrig waren von einem Ochsenpaar gezogen wurden. In einigen Gegenden wurde diese Methode der Güterbeförderung sehr frühzeitig angewandt. Diodorus Siculus (der einige Jahre vor unsrer Zeitrechnung schrieb) schildert die Beförderung von Zinn in Wagen zum Markt auf der Insel Wight (s. Archaeologia 59, 281 ff.). andern Gegenden wurden Waren, besonders Salz, auch auf Pferden transportiert: S. die traditionellen Gewohnheiten der salzbereitenden Bezirke im DomesdayBuch (I 268, 2: Middlewich).

In

§ 2. Die Wörter wagn und cret werden beide für lat. currus gebraucht; wagn gibt auch lat. plaustrum und carrus wieder. Wagn-gewādu n. pl. (Angl. 9, 264) ist die Wagenbekleidung. Eine Darstellung eines von zwei Pferden gezogenen Gefährtes gibt Th. Wright (Hist. of Dom. Manners and Sentim.; 1862) nach einer altenglischen Prudentius-Handschrift.

§ 3. Die gewöhnliche Art zu reisen war bei den obern Klassen, Männern wie Frauen, zu Pferde. Die Frauen ritten auf einem Polster- oder Seitensattel. In den seltnen Fällen, wo ältere Frauen oder Kranke zu reisen gezwungen waren, konnten sie in einer Sänfte getragen werden, die zwischen zwei Pferden befestigt war. § 4. Das Geschirr der Reitpferde zeigen die von Wright (aaO. 71 ff.) gegebenen Abbildungen aus Manuskripten. Es bestand größtenteils aus Leder und wurde vom Schuhmacher verfertigt. Ælfrics 'Colloquium' zählt unter den von diesem gemachten Artikeln auf: Zügel (brīdelpwongas), Pferdegeschirr und Sattelschmuck (gerada, vgl. 11 Knut 71), Sporenleder (spur-lepera) und Halter (halftra). Die Form des Sattels sieht man auf dem Bilde eines reiterlosen Pferdes in dem Ms. des Colloquiums (bei Wright 72).

§ 5. Die Frauen brauchten beim Reiten und Fahren eine dreiriemige Peitsche, die an einem Stock befestigt und mit Bleikügelchen an den Schmicken versehen war. Männliche Reiter bedienten sich der Sporen, um die Pferde anzutreiben, und anscheinend auch der Schäfte ihrer Speere. Sporen waren oft von bedeutendem Wert: eine Urkunde v. 950 (bei Thorpe Diplomatarium 503) erwähnt,,zwei Sporen von drei Pfund". Ihre Form wie auch die des Steigbügels (ags. stīg-rāp, hlypa) sieht man bei Wright aaO.

§ 6. Zu ihrem Schutz unterwegs pflegten die Reiter Speere zu tragen. Beda (Vita Cuthberti c. vi.) erzählt: eines Tages, als der hl. Cuthbert nach Melrose kam und in die Kirche gehen wollte, um zu beten, habe er, nachdem er vom Pferde gesprungen,,,dieses und seinen Reisespeer der Sorge seines Dieners überlassen, denn er hatte noch nicht die Tracht und Gewohnheiten eines Laien aufgegeben."

Der Fußwanderer trug einen Speer oder einen Stab. Das Tragen des Speers war so gewöhnlich, daß eine besondere gesetzliche Verordnung darüber erforderlich war. S. Alfreds Gesetze 36 (Liebermann 68. 70). Fromme Geistliche, wie die Bischöfe Aidan, Chad und Cuthbert, fanden es mit der Demut ihres heiligen Berufs besser vereinbar, daß sie immer zu Fuß reisten, und wollten keinen andern Schutz als einen Stab haben.

B. Über das deutsche und nordische Beförderungswesen vgl. 'Verkehrswesen'. R. J. Whitwell. Begnadigung. Die älteste Form der B. im Sinne eines Erlasses der verwirkten Strafe sieht man vielfach in der Behand lung des abgelehnten Opfers bei der sakralen Todesstrafe (s. d.). Ähnliches liegt vor bei der Gewährung des Friedens an den Friedlosen durch die Gesamtheit, später den König, insoweit diese Ermessenssache war.

Ein Begnadigungsrecht, das sich in Lösung von jeder Strafe oder in Strafumwandlung äußern konnte, hatten, insbesondre für den Fall der Todesstrafe, der fränkische und der langobardische König. Hier wie bei den Nordgermanen, denen sonst die B. wenig bekannt ist (s. a. Amnestie), ergibt sich eine B. (isl. syknulof)

der Sache nach aus der arbiträren Strafgewalt, sei es des Königs oder des Volkes (s. Strafwesen). Im weitesten Umfang kennt das angelsächsische Recht die B. Dort hat der König das Recht der B. (līehting), kann begnadigen (ārian), insbesondere von Todesstrafe (feorhes geunnan) oder Prügelstrafe (swingelle forgiefan).

Recht.

Begünstigung.

Beyerle Von der Gnade im deutschen v. Schwerin. Die B. wurde nach allen german. Rechten gestraft, als eine Hinderung oder Nichtherbeiführung der auf den Friedensbruch folgenden negativen oder auch positiven Reaktion. Besonders schwer bestrafen die nord. Rechte die Unterstützung eines Friedlosen (anorw. flytia utlagan mann), sei es durch Nahrungsreichung, durch Beherbergung (isl. innihefn, afries. husa and howia), durch Fluchtunterstützung, durch Dazwischentreten zwischen ihn und die Verfolger (isl. fyrirstaða); auch das angels. Recht straft die Beherbergung des Friedlosen (ags. flymena fyrmð). Die Strafe ist in diesen Rechten meist gleich der des Täters; der Begünstiger verfiel selbst der Friedlosigkeit oder hatte sein Wergeld zu zahlen; später finden sich im Norden die Vierzigmark buße, auch geringere Bußen. Der Ehefrau war gewisse Hilfe, andern Verwandten wenigstens eine Hilfeleistung gestattet. Als B. galt auch das vorzeitige Abnehmen auch des toten Verbrechers vom Galgen, der außergerichtliche Vergleich (ags. dierne gepinge, afries. dern son), durch den der Fiskus geschädigt wurde (anorw. drepa nior rett konungs), die Wiederfreilassung eines festgenommenen oder in Verwahrung genommenen Diebes, durch die man nach schwedischem Recht zum lottakari (Teilnehmer im untechnischen Sinn) des Diebes wird, das Aufhalten der Verfolger (afries. urstonda); auch die Befreiung eines Gefangenen (aschw. gīslingabrut) kann man hierher rechnen. Die kontinentalen Rechte strafen die B. anscheinend milder. Doch dürften die in den Quellen sich findenden Fälle der B. nur milder behandelte Einzelformen (einmalige oder unwissentliche Unterstützung) der B. oder eine jüngere Entwicklung repräsentieren. Im Regelfalle wurde auch

hier der Begünstiger dem Täter gleichgestellt, als Friedloser und infidelis behandelt.

Brunner DRG. II 575 ff. Wilda Strafrecht 93 ff., 635 ff. Brandt Retshistorie II 59 f.. 133 f. del Giudice Diritto penale 55 ff. Schmid Glossar 575 s. v. flymena-fyrmð und feormian. Osenbrüggen Alam. Strafrecht 173; Lang. Strafrecht 44. v. Amira Altnorw. Vollstreckungsverfahren 4 ff. His Strafrecht 93 ff. v. Schwerin.

Beihilfe. Wie die Anstiftung (s. d.), ist im ältesten german. Recht auch die B., die physische Teilnahme (afries. folliste, folste ende help), nicht berücksichtigt worden. Erst im Laufe der Entwicklung ist dies der Fall, werden Beihilfehandlungen und Beihilfedelikte herangezogen.

Zuerst wohl war dies der Fall bei den sogenannten Bandenverbrechen, denen die Beteiligung mehrerer Personen begriffswesentlich ist. Wenn nämlich mehrere Personen in geschlossenem Trupp (anord. fgruneyti, flokkr, ags. hlō, lat. exercitus, contubernium, lang. arischild, afränk. harizhut, heriszuph) zur Begehung von Verbrechen ausziehen (insbes. Heimsuchung, räuberischer Überfall) und eine nach den einzelnen Rechten verschiedene Zahl erreicht oder doch nicht überschritten ist, dann werden neben dem Anführer (aschw. hovopmaper, adän. hovæthsman, fries. hauding, ledare, lat. prior, ille qui in capite est) auch die,,Folger" (aschw. sum eru mæp i flokk oc farunöte, adän. sum ær i far ok fylgha, isl. er veita hanum lið oc fgruneyti, fyrirmenn, fries. folgere, samnade siden, lat. qui secuti sunt) zur Verantwortung gezogen. Dabei ist die Behandlung im einzelnen verschieden. Man kann bald alle Folger belangen (adän. giva fylgis sac), oder nur die,,ersten" und dazu allenfalls noch die unmittelbar folgenden, und bei folgerichtiger Behandlung haben dann diese Bandenbuße (ags. hlōbōt), der Täter (Hauptmann) aber die Deliktsbuße zu zahlen.

Abgesehen hiervon findet sich aber auch sonst Verfolgung des Gehilfen. So stellt das schwedische Recht dem Hauptmann bei nicht von einer Bande verübter Körperverletzung den,,Helfer" (pæer til halp) gegenüber

(atvistarmaper),
(atvistarmaper), auch

strafen manche Rechte den Helfer bei der Notzucht und beim Frauenraub.

Endlich kennen verschiedene Rechte Beihilfedelikte, so zB. das Ausleihen von Waffen, das Reichen von Waffen bei einer Rauferei, das Aufhalten eines Fliehenden im Interesse seiner Verfolger (abair. wancstodal). Hierher gehört vielleicht die norwegische Bestimmung, daß der, der bei einer Rauferei untätig, also auch nicht schlichtend, zusieht, eine Buße (slanbaugr) an den König zu zahlen hat.

In der Bestrafung wird die B. ähnlich behandelt wie die Anstiftung. Der Helfer verfällt in der Regel geringerer Buße und außerdem gilt die B. anfänglich nicht als Friedensbruch, so daß sie zwar Buße an den Verletzten, aber kein Friedensgeld erheischt.

Bei all dem ist zu bemerken, daß trotz scharfer Scheidung des Täters von den Teilnehmern die Frage, wer als Täter oder als Teilnehmer anzusehen ist, in den Rechten nicht einheitlich beantwortet ist, so daß bei Vergleichung verschiedener Rechte die Grenze der beiden Verbrechensformen verwischt erscheinen kann (s. Mittäterschaft).

Brunner DRG. II 569 ff.

Schröder

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