Traités du Danemark et de la Norvége: Danmark-Norges traktater 1523-1750, med dertil hørende aktstykker, Volume 7

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I. kommission hos G.E.C. Gad, 1926
 

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Popular passages

Page 72 - Ertz-Cammerer und Churfürst in Preussen zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Schwiebuss Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt , Minden...
Page 324 - Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc.
Page 389 - Invaclcnt von der Gewalt abstehe und man nicht nötig habe, demselbigen die Waffen entgegenzusetzen und dem beleidigten Theile die versprochene und schuldige Hülfe wiircklich zu leisten. Wann sich aber gleichwohl der Beleidiger und Invadent nicht weisen lassen wollte, und durch gütliche Mittel zue keiner billigen und annehmlichen Satisfaction, welches in des beleidigten Thcils...
Page 275 - Grafen zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, und der Lande Lauenburg und Bütow, etc.
Page 389 - Mittel zuc keiner billigen und annehmlichen Satisfaction, welches in des beleidigten Theils Belieben stehet, zu bringen wäre, auf solchen Fall soll ungeachtet der gütlichen Handlung, sobald die drei Monat verflossen, die versprochene Hülfe an den bestimbten Ort würcklich gestellet und damit zugleich solange operieret werden, bis der beleidigte Theil billige Satisfaction erhalten. 7. Was dann die...
Page 389 - Kriege die Sache endlich durch einen Frieden gehoben und beigeleget würde, hat derjenige, welcher vermöge gegenwärtiger defensiven Bündnuss die Hülfe leistet, an denjenigen, dem er zue Hülfe gekommen, noch auch an desselben Landen wegen aufgewendeter Unkosten oder erlittenen Schadens das geringste nicht zu praetendiren, oder von...
Page 389 - Biindnus zue Erhaltung Friedens, beider Theile Sicherheit und dero erlangten und habenden Rechten wieder alle und jede, wer die auch sein möchten, so einen oder den ändern paciscirenden Theil, dessen Erbreiche und Lande feindlich überziehen und angreifen würden, hiermit und kraft dieses sein und von beiden hohen Bundesverwandten mit gutem Glauben und aufrichtig gehalten werden. 2. Dieweil aber diese Bündnus zue keines Offension...
Page 318 - ... er entweder gar nicht, oder doch nicht so balde zur endschafft gebracht werden könte -- dennoch Ihrer Fürstl. Durchl., Dero erben und nachkommen nimmer zu einiger beschwerde, schaden oder Verantwortung solle...
Page 318 - Versprechung thun, dass alles jenige, was Ihre Fürstl. Durchl., Dero erben und nachkommen hierunter und sonsten den graffschafften zu besten über sich zu nehmen und zu tentiren erbötig - - ob schon der sachen...
Page 389 - ... habende rechte von jemanden feindlich angefallen und mit gewalt turbiret würden, so soll das andere dem...

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