Deutsche Vierteljahrsschrift fuer oeffentliche Gesundheitspflege, Volume 6F. Vieweg und Sohn, 1874 |
Contents
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Common terms and phrases
Aerzte Allgemeinen Ammoniak ansteckenden ärztlichen Behörden Bericht Berlin besonders betreffenden Beziehung Bezug Boden Brunnen Canäle Canalisation Cholera Classe Commission Corr.-Bl Danzig Desinfection deutschen Dresden Eigenthümer Einfluss einige Einrichtung Einwohner einzelnen England Epidemie Erkrankungen ersten Fällen folgende Frage ganzen geimpft Gelbfieber gesammten Gesetz Gesundheitsämter gewöhnlich grossen Grund Grundwasser Gsndhpflg Häuser hauswirthschaftlichen Höhe Hygiene hygienischen Impfung Jahre jetzt Kinder kleinen Kohlensäure Kokken Kranken Krankheiten Lande lassen letzteren lich London Luft Lymphe Maasse Maassregeln Medicin möglich Mortalität München muss namentlich neuen nöthigen nothwendig öffentliche Gesundheit öffentliche Gesundheitspflege Orte Ozon Paris Personen Pest Pocken Proc Quarantäne Rieselfelder Salicylsäure Salpetersäure sämmtlicher sanitären Sauerstoff Schwefelsäure soll sowie speciell Spüljauche Stadt städtischen Stande Statistik Sterblichkeit Strassen Syphilis Thätigkeit Theil Thlr Todesfälle Trichinen trichinös Trinkwasser Typhus Ueber Ungeimpften unserer Untersuchung Vaccination Vereins Verfasser Verhältnisse verschiedenen viel Vierteljahrsschrift für Gesundheitspflege Vjhrschr Wasser Wasserclosets Wasserleitung Wassermesser Wasserwerkes Weise weiter weniger Wien wohl Wohnungen Zahl Zwecke zwei
Popular passages
Page 167 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1.
Page 346 - Regulativ über die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten vom 8.
Page 178 - Evans (TW) History of the American Ambulance, established in Paris during the Siege of i870-7i. Together with the Details of its Method and its Work. By THOMAS W. EVANS, MD, DDS Imperial 8vo., with numerous illustrations, cloth extra, price sH. *AITH GARTNEY'S Girlhood, by the Author of
Page 167 - Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§ l, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
Page 168 - Mark bestraft. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu...
Page 181 - Infant Diet: a Paper read before the Public Health Association of New York.
Page 666 - Jeder Gewerbe-Unternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind.
Page 168 - Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluss des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniss derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
Page 168 - Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (§ 10) anzuwendende Formular. Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt Stempel- und gebührenfrei. § 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§ 10) den Nachweis zu führen, dass die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
Page 169 - Gefängnissstrafe bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt. § 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen treffen. Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt.