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" Geschäftskreises zu thun oder zu verfügen obliegt. §. 53. Auf gleiche Weise (§. 52) sind auch die übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten... "
Württembergische Jahrbücher für vaterländische Geschichte, Geographie ... - Page 78
by Württemberg (Germany). Statistisches Landesamt - 1893
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Politik der inneren staatsverwaltung, oder, Darstellung des ..., Volume 1

Carl August Freiherr von Malchus - 1823 - 526 pages
...thun oder zu verfügen obliegt; — 6) auch die übrigen Staatsdiener und Behörden dafür, dal's sie nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen -Form zukommenden Anweisungen beobachten. — Jede Kammer ist einzeln und für sich zur Anklage berechtigt; — eben...
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Der Gerichtssaal: Zeitschrift für zivil- und militär-Strafrecht ..., Volume 3

1851 - 1130 pages
...und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verant» wortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten. Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auftrag ertheilte,...
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Das deutsche Staatsrecht der Gegenwart, Volume 1

G. A. Grotefend - 1869 - 890 pages
...sind auch die übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmässigen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten;" Meiningensches Grundgesetz §. 104:...
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Ausgewählte urkunden zur deutschen verfassungsgeschichte seit ..., Volumes 1-2

Wilhelm Altmann - 1898 - 552 pages
...sind auch die übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich ; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmässigen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten. Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche...
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Württembergische Geschichtsquellen, Volumes 11-12

Dietrich Schäfer - 1911 - 570 pages
...sind auch die übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmässigen Form zukommenden An20 Weisungen zu beobachten. Sind sie im Zweifel, ob die Stelle,...
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